GBG | Grundbuchsgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 1
Anmerkung
1) Das Grundbuch hat in Österreich seit jeher den Charakter eines Liegenschaftsverzeichnisses. Wenn der Laie vom „Grundbuch“ spricht, meint er meist nur das Hauptbuch. In die Grundbücher sind alle Liegenschaften, die im privatrechtlichen Verkehr stehen, mit Ausnahme jener aufzunehmen, die den Gegenstand eines Eisenbahn- oder Bergbuchs bilden. Die Aufnahme der in § 1 Abs 1 AllgGAG bezeichneten Liegenschaften in das Grundbuch erfolgt von Amts wegen. Die Grundbuchseinlagen je einer Katastralgemeinde bilden zusammen das Hauptbuch. Die Landtafeln wurden im Zuge der Grundbuchsumstellung auf ADV endgültig aufgelöst.
2) Zum Hauptbuch siehe insb § 2 Abs 1 sowie § 68 Abs 1 AllgGAG, BGBl 1930/2, zur Urkundensammlung § 6 sowie § 13 AllgGAG.
3) Im automationsunterstützten Grundbuch kommt noch das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen hinzu. (§ 3 Abs 1 GUG, BGBl 1980/550)
4) Seit der Umstellung des „händisch geführten“ Grundbuchs auf das ADV-Grundbuch (ADV = automationsunterstützte Datenverarbeitung) wird die Grundstücksdatenbank mit dem Kataster verknüpft geführt.
Neben dem Hauptbuch, wo nur die „aktuellen“ (= aufrechten) Grundbuchseintragungen ersichtlich sind, besteht das Verzeichn...