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ÖBA 6, Juni 2025, Seite 456

Zur Herausgabe von Urkunden über die gepfändete und überwiesene Forderung

ÖBA 2025/3110 (OGH)

§§ 27a, 306, 346, 354 EO.

https://doi.org/10.47782/oeba202506045601

Kommt der Verpflichtete seiner Auskunfts- und Ausfolgungspflicht nach § 306 Abs 1 EO nicht (ausreichend) nach, kann das Exekutionsgericht gem § 27a Abs 2 EO die Ausfolgung der Unterlagen durch den Verpflichteten und dessen Mitwirkung nach § 346 ff EO erzwingen. Für die Auskunftspflicht erfolgt die Exekution nur im Wege der Exekution auf unvertretbare Handlungen nach § 27a, 354 EO. Die exekutive Durchsetzung der Mitwirkungspflichten des Verpflichteten setzt eine Antragstellung des Betreibenden (oder des Verwalters) voraus; in diesem Antrag sind die vom Verpflichteten herauszugebenden Urkunden genau zu bezeichnen. Bei diesem Verfahren handelt es sich (auch nach Inkrafttreten der GREx) um eine Hilfsexekution ...

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