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Im-Einzelnen-Aushandeln, Klauselbegriff, Wertsicherungsklausel
ÖBA 2025/3106 (OGH)
https://doi.org/10.47782/oeba202506044601
Eine Klausel ist nicht schon dann als ausgehandelt anzusehen, wenn sie zwischen den Vertragsteilen bloß erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht worden ist. Der Unternehmer muss vielmehr zu einer Änderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein. Diesen Anforderungen wird eine Klausel in einem schriftlichen Mietvertrag, den der Unternehmer dem Verbraucher (bloß) „zur Durchsicht bzw Unterfertigung“ aushändigt, nicht gerecht.
Eine einheitliche – und daher zG der Nichtigkeitssanktion unterliegende – Regelung ist bei einer Klausel anzunehmen, die einen Regelungsbereich allgemein umschreibt und mit einer darauf Bezug nehmenden bzw im unm...