Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Verjährung titulierter Verzugszinsen bei jahrelanger Gehaltsexekution
ÖBA 2025/3105 (OGH)
§§ 1478, 1479 1480, 1497 ABGB; § 294a EO aF.
https://doi.org/10.47782/oeba202506044301
Die Verjährung wird durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung unterbrochen und beginnt dann mit dem letzten Exekutionsschritt bzw mit der Beendigung der Exekution neu zu laufen. Eine Gehaltsexekution wird mit der Zustellung des Drittverbots zwar kanalisiert, ist damit aber in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht auch beendet. Davon kann vielmehr erst dann ausgegangen werden, wenn die Gehaltsexekution zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat oder im Rahmen der laufenden Exekution keine Drittschuldnerzahlungen mehr zu erwarten sind und der betreibende Gläubiger keinen zur Fortführung dieser Exekution erford...