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SWK 16, 1. Juni 2025, Seite 771

Einkommensteuerliche Behandlung von Vertreterentschädigungen bei Hausbesorgern

Entscheidung: (Abweisung der Parteirevision).

Norm: § 26 Z 2 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine als Hausbesorgerin tätige Steuerpflichtige zahlte an eine Hausbesorgerkollegin eine Entschädigung für ihre urlaubsbedingte Vertretung. Sie erhielt dafür von ihrer Arbeitgeberin eine Vertreterentschädigungszahlung. Das Finanzamt beurteilte die erhaltene Entschädigungszahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn und die an die Hausbesorgerkollegin getätigte Zahlung als Werbungskosten. Die Steuerpflichtige begehrte, die weitergegebenen Vertreterentschädigungen als durchlaufende Posten iSd § 26 Z 2 EStG zu qualifizieren und aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.

Das BFG gab der Beschwerde insoweit keine Folge und führte aus, es lägen keine durchlaufenden Gelder bzw Auslagenersätze vor, weil die Steuerpflichtige die Zahlungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt hätte. Die Zahlungen könnten als Werbungskosten geltend gemacht werden, diesfalls könnten aber keine zusätzlichen pauschalierten Werbungskosten (bei Hausbesorgern: 15 %) berücksichtigt werden.

Rechtliche Beurteilung: Ist der Hausbesorger verhindert, seinen Obliegenheiten nachzukommen, so hat er nach § 17 Abs 1 Hausbesorgergesetz (HBG) „auf se...

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