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SWK 16, 1. Juni 2025, Seite 770

Vorbehaltsfruchtgenuss: Fremdunüblichkeit einer nachträglich vereinbarten Zahlung für Substanzabgeltung

Entscheidung: (Zurückweisung der Parteirevision).

Norm: § 16 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine Steuerpflichtige schenkte im Jahr 2012 ihrem Sohn 14 vermietete Zinshäuser unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts. Sie verpflichtete sich, die aus der Nutzung der Zinshäuser für Vermietungszwecke anfallenden Aufwendungen selbst zu tragen, und machte unverändert die AfA geltend.

Im Zuge einer Außenprüfung wurde im Jahr 2016 eine Vereinbarung über die Zahlung einer Substanzabgeltung („AfA-Zahlung“) zuzüglich Umsatzsteuer für die Zukunft abgeschlossen. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2017 erkannte das Finanzamt die AfA-Zahlung an, jedoch nicht einen Teil des geltend gemachten Erhaltungsaufwands.

Das BFG erkannte die AfA-Zahlung nicht an und führte aus, die nachträgliche Vereinbarung sei fremdunüblich, weil kein außersteuerlicher Grund dafür ersichtlich sei. Die AfA-Zahlung sei auch materiellrechtlich unzulässig, weil im Kern eine Ausgabe für die Wertminderung des Wirtschaftsgutes Gebäudes vorliege und derartige Ausgaben nur in der Form einer Gebäude-AfA gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG als Werbungskosten abzugsfähig seien.

Rechtliche Beurteilung: Die Revisionswerberin behauptet in der...

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