Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 16, 1. Juni 2025, Seite 773

Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben: Anforderungen an die Begründung hinsichtlich des Vorsatzes

Entscheidung: (Parteirevision, Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften).

Norm: § 207 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt nahm die Einkommensteuerverfahren des Steuerpflichtigen für mehrere Jahre wieder auf und erließ neue Bescheide; hinsichtlich der Verjährungsfrist nahm es das Vorliegen hinterzogener Abgaben an.

Das BFG wies die Beschwerde ab und nahm ebenfalls an, der Steuerpflichtige habe die Einkommensteuer hinterzogen.

Rechtliche Beurteilung: Die Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren - ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarf - festzustellen, dass Abgaben iSd § 207 Abs 2 BAO hinterzogen sind. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erk...

Daten werden geladen...