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bau aktuell 3, Mai 2025, Seite 109

Haftung bei Beschädigung gemieteter Geräte durch mitüberlassene Arbeitskräfte

bauaktuell 2025/5

§ 1313a ABGB

1. Bei einer vertraglichen Beziehung haften Schädiger und Geschädigter für ihre Gehilfen unter den Voraussetzungen des § 1313a ABGB, ohne Sonderrechtsbeziehung nur nach jenen des § 1315 ABGB.

2. Im Falle einer deliktischen Schädigung ist auch dem Geschädigten das Mitverschulden seiner Hilfspersonen (Bewahrungsgehilfen) nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1315 ABGB zuzurechnen.

3. Wurde die Beschädigung des verliehenen Geräts durch ein Fehlverhalten des zur Verfügung gestellten, aber nach den Anweisungen des Entlehners des Geräts arbeitenden Mitarbeiters (mit)verursacht, bedient sich der Entlehner gegenüber dem Verleiher für die Pflicht zum vertragsgemäßen Gebrauch des entliehenen Geräts als Voraussetzung für dessen beschädigungsfreie Rückstellung des entlehnten Arbeitnehmers. Die Obhut über das Gerät liegt in solchen Fällen für die Zeit der Vermietung zur Gänze beim Entlehner.

Die Erstbeklagte war von einer Dritten mit der Verlegung von Kanalleitungen beauftragt worden. Der Zweitbeklagte ist ihr Polier.

Im Zuge der Fertigstellungsarbeiten beauftragte die Erstbeklagte die Klägerin im März 2022, einen Bagger und einen Baggerführer für die Baustelle bereitzustellen.

Daraufhin stellte di...

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