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bau aktuell 3, Mai 2025, Seite 111

(Keine) Aufklärungspflicht über fehlende CE-Kennzeichnung

bauaktuell 2025/6

§ 871 ABGB; Art 14 der Verordnung (EU) Nr 305/2011

1. Eine CE-Kennzeichnung enthält keine Aussage über die Qualität des Bauprodukts, sondern eine Leistungserklärung des Herstellers, die verspricht, welchen Anforderungen das Produkt generell gerecht wird, sodass ein Mangel allein wegen der Verwendung nicht CE-gekennzeichneter Bauprodukte nur dann in Betracht kommt, wenn auch eine solche Kennzeichnung vereinbart wurde.

2. Nach ständiger Rechtsprechung besteht zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung einen Einfluss haben können, doch ist sie dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.

3. Zum Inhalt eines Vertrages gehören all jene Eigenschaften, die üblicherweise bei entsprechenden Geschäften vorausgesetzt werden, sowie solche, die konkret zugesichert sind.

4. Art 14 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 erlegt dem Händler nicht die Pflicht auf, seinen Vertragspartner über das Zurückbleiben der Kennzeichnung gegenüber den tatsächlichen Eigenschaften aufzuklären.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu den Fra...

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