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Auslegung von Widerspruchsregelungen
bauaktuell 2022/3
1. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und der im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind.
2. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung. Es kommt also darauf an, wie ein redlicher Empfänger der Erklärung diese unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste.
Die Klägerin ist Feuerversicherin der Gemeinde S. Mit Baustart November 2017 wurde der Bauhof der Gemeinde S. erneuert. Den Auftrag über Schwarzdeckerarbeiten am Dach erhielt die Zweitbeklagte aufgrund ihres Anbots vom . Der Auftrag umfasste eine Bruttoauftragssumme (inklusive 20 % Umsatzsteuer) von 115.694,84 €.
Der von der Bauherrin und der Zweitbeklagten unterzeichnete Werkvertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt:
„Zusatzbestimmungen:
1. Es wird nochmals festgehalten, dass die Bestimmungen des Leistungsverzeichnisses, soweit diese im Auftragsschreiben nicht abgeändert wurden, Bestandteil des Vertrages sind.
...“
Das Leistungsverzeichnis hat auszugsweise folgenden Inhalt:
„Vorbemerkungen
...
Für alle Leistungen und Lieferungen ist, sofern nachstehend n...