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bau aktuell 2, März 2022, Seite 55

Wer ist zu Sachverständigentätigkeiten befugt?

Ein berufsrechtlicher Zugang für das Baumeistergewerbe

Thomas Mandl

Sachverständigentätigkeiten spielen im Angebotsumfang vieler (Bau-)Gewerbetreibender eine große Rolle. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick darüber geben, welche (juristischen und natürlichen) Personen Sachverständige sein können und welche (berufsrechtlichen) Voraussetzungen für die Erstellung von Gutachten benötigt werden.

1. Überblick

Als Sachverständiger wird allgemein eine (natürliche) Person bezeichnet, die von sich behauptet, besondere Sachkunde (zB in der Wissenschaft) zu besitzen oder besondere Erfahrungen auf bestimmten Gebieten (zB in der Technik) aufzuweisen. Wie sich der Sachverständige seine besonderen Kenntnisse hierfür angeeignet hat, ist dabei unbeachtlich. Als Bausachverständiger kann sich somit jeder bezeichnen, der glaubt, von der Bautechnik etwas zu verstehen. Diese Definitionen aus dem „Handwörterbuch der Bauwirtschaft“ leiten diesen Beitrag aus dem Grund ein, da es keinen allgemeinen gesetzlichen Begriff des Sachverständigen gibt. Sie umschreiben dabei im Wesentlichen die Bestimmung des § 1299 ABGB, wonach derjenige, der „sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet ..., dadurch zu erkennen [gibt], daß er sich den nothwen...

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