UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 4 Verlangen
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
In Abs 1 wird klargestellt, dass eine nicht entscheidungsfähige Person, unabhängig von ihrem Alter, weder auf ihr Verlangen noch auf Verlangen ihres (gesetzlichen) Vertreters untergebracht werden kann. Es handelt sich um einen „absolut vertretungsfeindlichen“ Bereich iSd § 250 Abs 1 Z 3 ABGB.
Ad Abs 2: Die bisherige Formulierung in § 4 Abs 2 UbG, wonach das Verlangen „vor der Aufnahme“ zu stellen ist, hat dazu geführt, dass in der Praxis Patienten, die zunächst freiwillig in der psychiatrischen Anstalt aufgenommen waren, ohne untergebracht zu sein, in der Folge nicht auf ihr Verlangen untergebracht werden konnten. Auch zunächst freiwillig aufgenommenen Patienten soll es aber möglich sein, auf ihr Verlangen untergebracht zu werden; dies soll nun durch das Abstellen auf den Unterbringungszeitpunkt in Abs 2 möglich gemacht werden. Erachtet sich ein Patient von der psychiatrischen Abteilung, in der er freiwillig aufgenommen ist, unter Druck gesetzt, nunmehr die Unterbringung zu verlangen, kann dies der Patientenanwalt zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung machen (s § 14 Abs 6 UbG des Entwurfs).
Anmerkungen
1) Vgl § 250 Abs 1 ABGB: „Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertr...