UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 42 Übergangsbestimmungen
AA-277 (Plenum NR)
Es soll ein späteres Inkrafttreten der Novelle [ statt ] vorgesehen werden; zum einen damit die Rechtsanwender (insb in der Psychiatrie, bei der Polizei, bei der Patientenanwaltschaft und in der Justiz) auf die mit der Reform verbundenen Änderungen vorbereitet werden können, zum anderen weil erst die technischen Voraussetzungen für das Einsichtsrecht der psychiatrischen Abteilungen in das ÖZVV geschaffen werden müssen.