UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 40g
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
Ad Abs 1: Mit Abs 1 soll eine in einigen Bundesländern bereits bestehende, sehr effektive Praxis der Kooperation der Kinder- und Jugendpsychiatrien mit Schulen, Kindergärten und anderen Einrichtungen, die die Minderjährigen nach der Entlassung aus der psychiatrischen Abteilung wieder betreuen sollen, auf sichere rechtliche Grundlagen gestellt werden. Auf diese Weise soll es diesen Einrichtungen leichter gemacht werden, eine auf die Bedürfnisse der Minderjährigen angepasste Betreuung zur Verfügung zu stellen. Zu den Rahmenbedingungen kann auch die Diagnose der Erkrankung des Minderjährigen zählen, zB wenn Helfersysteme in der Schule eingeschalten werden sollen. Die Schule unterliegt ihrerseits einer Verschwiegenheitspflicht. Die Übermittlung des Arztbriefs wird in aller Regel nicht verhältnismäßig sein.
Der Datenaustausch zwischen psychiatrischer Abteilung und Schule, Kindergarten oder anderer Betreuungseinrichtung setzt nach Abs 1 die Zustimmung des Erziehungsberechtigten oder - falls der Minderjährige entscheidungsfähig ist - dessen Einwilligung voraus. Die Bestimmung befindet sich damit im Einklang mit § 39c Abs 3 UbG des Entwurfs.
Ad Abs 2: Die in Abs 1 ...