UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 40f Datenverarbeitung
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
Ad Abs 1: Der einweisende Arzt, der Abteilungsleiter und das Unterbringungsgericht sind nach Abs 1 ermächtigt, im Zuge ihrer Abklärung der Unterbringungsvoraussetzungen und damit auch der Frage der Alternativen zur Unterbringung dem Erziehungsberechtigten und dem Kinder- und Jugendhilfeträger die für die Betreuung des Minderjährigen erforderlichen Informationen über die Krankheit des Minderjährigen und seinen Betreuungsbedarf zu erteilen. Für den Abteilungsleiter gilt dies auch im Rahmen der Abklärung der Betreuungsmöglichkeiten des Minderjährigen außerhalb der psychiatrischen Abteilung bei seiner Nichtaufnahme oder nach seiner Entlassung. Einer Einwilligung des Patienten (bzw Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters) bedürfen der Arzt (§ 8 Abs 1 UbG des Entwurfs) bzw der Abteilungsleiter - anders als bei der Weitergabe von Informationen an Angehörige und Einrichtungen nach § 39c Abs 3 UbG des Entwurfs - wegen der spezifischen rechtlichen Stellung des Erziehungsberechtigten bzw des Kinder- und Jugendhilfeträgers nicht.
Für die Datenverarbeitung im Rahmen der Beiziehung des Kriseninterventionsteams durch den Arzt gilt § 39a UbG des Entwurf...