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Barth/Toyooka

UbG | Unterbringungsgesetz

1. Aufl. 2025

ISBN: 978-3-7073-5076-0

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Barth/Toyooka - UbG | Unterbringungsgesetz

§ 40d Medizinische Behandlung

ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)

In § 40d UbG soll der Rechtsbestand des § 173 ABGB in das UbG aufgenommen werden; während aufrechter Unterbringung ist § 40d UbG lex specialis zu § 173 ABGB.

Ad Abs 1: Im Einklang mit § 173 Abs 1 Satz 1 HS 1 und Abs 2 ABGB ist daher in Abs 1 vorgesehen, dass der entscheidungsfähige Minderjährige nur mit seiner Einwilligung behandelt werden darf und eine besondere Heilbehandlung zusätzlich der (schriftlichen) Zustimmung des Erziehungsberechtigten bedarf. Aufgrund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens soll bei mündigen Minderjährigen wie in § 173 Abs 1 Satz 1 HS 2 ABGB eine gesetzliche Vermutung des Vorliegens der Entscheidungsfähigkeit zum Tragen kommen. Hier wie dort können medizinische Behandlungen eine besondere Tragweite haben; hinzu kommt, dass Minderjährige häufig medizinische Vorerfahrung in diesem Bereich haben.

Abs 2 entspricht § 173 Abs 1 Satz 2 ABGB.

Abs 3 entspricht § 36a Abs 1 Z 3 UbG des Entwurfs. Nicht nur der Erziehungsberechtigte, auch der Patientenanwalt kann das gerichtliche Verfahren einleiten. Auch hier ist das Unterbringungsgericht also Kontrollinstanz für die Zulässigkeit der medizinischen Behandlung. Der Erziehungsberechtigte unterliegt aber - wie auch sonst gesetzliche Vertreter (s die Erläut zu § 36 UbG) - der Ko...

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