UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 3 Voraussetzungen der Unterbringung
Anmerkungen
1) Voraussetzung der Unterbringung ist, dass es eine Gefahrenquelle gibt, und zwar ein durch eine psychische Krankheit geprägtes Verhalten (Kopetzki, Unterbringungsrecht II [1995] 514). Aufgrund dieses Verhaltens muss eine Gefahr prognostiziert werden können. Die Gefahr, die nur durch die zwangsweise Einlieferung hervorgerufen wird, darf dabei nicht mitberücksichtigt werden (Kopetzki, Unterbringungsrecht II, 515). Die Gefahr muss sowohl ernstlich als auch erheblich sein. „Ernstlich“ ist eine Gefahr, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. Diese Prognose muss auf „objektiven und konkreten Anhaltspunkten“ beruhen (OGH 4 Ob 513/93). Es ist danach zu fragen, welche Handlung aufgrund welchen Anhaltspunktes zu befürchten und welches Rechtsgut gefährdet ist (Kopetzki, Unterbringungsrecht II, 513). Die bloße Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdschädigung reicht danach nicht aus. „Aktuell“ bzw „gegenwärtig“ muss sie aber nicht sein. „Erheblich“ ist eine Gefahr, wenn die drohende Schädigung besonders schwer ist (OGH 2 Ob 605/92). Das kann einerseits ein einmaliges Ereignis oder das Ergebnis mehrerer „chronischer“ aufeinanderfolgender Te...