UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 40c Unterbringung ohne Verlangen
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
Zunächst ist festzuhalten, dass nach § 10 Abs 2 UbG des Entwurfs der Erziehungsberechtigte des Minderjährigen von dessen Unterbringung zu verständigen ist.
Ad Abs 1: Auf Verlangen des Minderjährigen oder seines Vertreters (Patientenanwalt, gewählter Vertreter oder Erziehungsberechtigter) hat nach Abs 1 ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie (iSd § 2 Abs 3 Z 6 UbG des Entwurfs) den Minderjährigen zu untersuchen und ein zweites ärztliches Zeugnis über das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen zu erstellen. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs 3 UbG des Entwurfs gegeben sein müssen; das Verlangen kann also nur so lange gestellt werden, als noch keine Anhörung oder Aufhebung der Unterbringung erfolgt ist. Auch die Informationspflichten des Abteilungsleiters gelten hier.
Ad Abs 2: Das Gericht hat nach Abs 2 die Möglichkeit, die Kinder- und Jugendhilfe anzuhören, wenn dies erforderlich erscheint, um rechtzeitig (und schon im Hinblick auf die Entlassung aus der psychiatrischen Abteilung) einen allfälligen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf abzuklären. Zu diesem Zweck kann es - je nach...