UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 40b Besondere Verfahrensfähigkeit
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
Minderjährigen soll - wie etwa auch in Verfahren über die Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte - ab vollendetem 14. Lebensjahr volle Verfahrensfähigkeit zukommen. Die Vertretungsbefugnis seiner Vertreter bleibt aufrecht. Vertreter des Kindes können gemäß § 2 Abs 3 Z 12 UbG der Patientenanwalt, der Erziehungsberechtigte oder ein gewählter Vertreter sein; Letzterer kann nur bei Vorliegen der entsprechenden Entscheidungsfähigkeit bevollmächtigt werden.
Anmerkungen
1) Vgl § 104 Abs 1 bis 3 AußStrG:
„(1) Minderjährige, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, können in Verfahren über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte selbständig vor Gericht handeln. Soweit die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen dies erfordert, hat das Gericht spätestens anlässlich der Befragung dafür zu sorgen, dass dieser seine Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen kann; auf bestehende Beratungsmöglichkeiten ist er hinzuweisen.
(2) Die Befugnis des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen, auch in dessen Namen Verfahrenshandlungen zu setzen, bleibt unberührt. Stimmen Anträge, die der Minderjährige und der gesetzliche Vertreter gestellt haben, ni...