UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 40a Voraussetzungen der Unterbringung
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
Ad Abs 1: Aktuell soll es immer wieder vorkommen, dass Minderjährige auf der psychiatrischen Abteilung untergebracht werden, ohne dass die Kinder- und Jugendhilfe eingeschaltet wird. Es sollte aber zu einem möglichst frühen Zeitpunkt abgeklärt werden, was der Jugendliche bzw seine Familie braucht, damit die Entwicklung des Minderjährigen eine gute Richtung nehmen kann. Daher wird dem Arzt in Abs 1 nahegelegt, vor der Einweisung des Minderjährigen die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren und anzuhören.
Die Form der „Anhörung“ des Kinder- und Jugendhilfeträgers ist gesetzlich nicht geregelt. Im Rahmen der Abklärung des einweisenden Arztes, ob ein Minderjähriger in anderer Weise ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann (§ 8 Abs 3 UbG des Entwurfs), wird die Anhörung regelmäßig - schon aus den praktischen Gegebenheiten der Einweisungssituation heraus - bloß telefonisch erfolgen können. Unter Umständen kann die Anhörung der Kinder- und Jugendhilfe unzweckmäßig (zB weil der Minderjährige ohnedies in einer Wohngemeinschaft der Kinder- und Jugendhilfe lebt) oder unverhältnismäßig sein (weil etwa der Eindruck bes...