UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 39f Speicherung und Löschung der Daten
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
Abs 1 entspricht § 39a Abs 1 Satz 2 UbG idgF, Abs 2 entspricht (abgesehen von einer begrifflichen Anpassung) § 39a Abs 4 UbG idgF. Nicht nur die einweisenden Ärzte (§ 8 Abs 1 UbG des Entwurfs) und die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung nach § 9 UbG des Entwurfs zuzurechnen ist, sind an die Vorgaben der Abs 1 und 2 gebunden, sondern auch die für das Waffen-, Schieß-, Munitions- und Sprengmittelwesen bzw das Luftfahrt-, Eisenbahn- und Führerscheinwesen zuständigen Behörden (die nach § 39b Abs 3 und 4 UbG des Entwurfs informiert wurden).
Die DSGVO regelt in Art 12 bis 23 die Betroffenenrechte unmittelbar. Daher können die §§ 39a Abs 3 und 5 UbG entfallen.
Ad Abs 3: Aufgrund der Anregungen der Datenschutzbehörde und des Datenschutzrats im Begutachtungsverfahren wurde in Abs 3 eine ausdrückliche Löschungsverpflichtung der in § 8 Abs 3 Z 2 und 3 UbG genannten Stellen für alle nach dieser Bestimmung (im Verbund mit §§ 39a Abs 1 und 39c Abs 1 UbG) zum Zweck der Abklärung des Behandlungs- und Betreuungsbedarfs übermittelten personenbezogenen Daten der von ihnen betreuten Personen über die Krankheit und den Betreuungsbedarf auf...