UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 39e Datenverarbeitung durch das Gericht
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
Ad Abs 1: Das Gericht hat nach Abs 1 Einsicht in den Akt nach Maßgabe des § 219 Abs 1 und 4 ZPO zu gewähren. Aus diesem reduzierten Verweis ergibt sich zweierlei: Im Einklang mit der Aufgabe der Restriktionen in den bisherigen §§ 22 Abs 3 und 39 UbG ist auch hier keine Einschränkung des Rechts des Patienten auf Akteneinsicht vorgesehen. Einsicht ist ihm also auch dann zu gewähren, wenn dies seinem Wohl abträglich ist (für eine analoge Anwendung der Beschränkungen der §§ 22 Abs 3 und 39 UbG auf das Einsichtsrecht in den Gerichtsakt im geltenden Recht Kopetzki, Unterbringungsrecht3, Rz 318).
Dritten kann nur dann Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie Leiter einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung sind und die Einsicht zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für die Statistik, wissenschaftliche Arbeiten oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen dient (weitere Vorgaben sind § 219 Abs 4 ZPO zu entnehmen). Anderen Dritten kommt ein Akteneinsichtsrecht nicht zu, weder mit Zustimmung der Parteien noch bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses. Insoweit ist § 219 Abs 2 ZPO derogiert (dafür - schon de lege lata - Kopetzki, RdM 1997, 1...