UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 39d
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
Der Abteilungsleiter (a.) hat nach Abs 1 von der Aufhebung der Unterbringung (b.) überdies unverzüglich die vorführende bzw die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, wenn ihm nach § 9 Abs 6 UbG des Entwurfs ein Betretungs- und Annäherungsverbot oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b, 382c und 382d EO mitgeteilt wurde oder er annimmt, dass die betroffene Person das Leben oder die Gesundheit anderer gegenwärtig ernstlich und erheblich gefährdet. Zum Zweck dieses Datenflusses, um die Sicherheitsbehörde besser in die Lage zu versetzen, ihren Schutzauftrag zu erfüllen (c.), s die Erläut zu § 39c Abs 4 und 5 UbG des Entwurfs.
Diesem Zweck dient auch die Verständigung der Sicherheitsdienststelle von der Aufhebung der Unterbringung, wenn der Patient der Abteilung eigenmächtig ferngeblieben ist oder außerhalb der psychiatrischen Abteilung behandelt wird und der Abteilungsleiter annimmt, dass die Voraussetzungen des § 3 UbG weiterhin vorliegen. Hat der Patient die Station eigenmächtig verlassen, wird die Rückführung durch die Polizei meist angezeigt sein. Im Fall der „dislozierten“ Behandlung des Patienten kann nach deren Abschluss eine Rückführung des Patient...