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Barth/Toyooka

UbG | Unterbringungsgesetz

1. Aufl. 2025

ISBN: 978-3-7073-5076-0

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Barth/Toyooka - UbG | Unterbringungsgesetz

§ 39c Datenverarbeitung durch den Abteilungsleiter

ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)

§ 39c UbG des Entwurfs enthält datenschutzrechtliche Vorgaben für den Abteilungsleiter. Dieser wird - aus datenschutzrechtlicher Sicht - als Dienstnehmer dem Träger der Krankenanstalt zugerechnet, sodass nur dem Träger die Funktion des datenschutzrechtlich Verantwortlichen nach Art 4 Z 7 DSGVO zukommt, nicht jedoch einzelnen Bediensteten.

Ad Abs 1: Der Abteilungsleiter hat - wie auch der einweisende Arzt - bei der Aufnahmeuntersuchung ua abzuklären, ob die betroffene Person in anderer Weise als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann. Für die hierfür nötigen Datenflüsse bietet Abs 1 iVm § 39a UbG des Entwurfs die nötige Rechtsgrundlage. Wie auch der einweisende Arzt darf der Abteilungsleiter in dieser Phase der akuten Krise Daten an Angehörige und Betreuungsstellen auch ohne Einwilligung des Patienten oder Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters offenlegen (anders als bei der Abklärung nach Abs 3).

Ad Abs 2: Wird eine Person ohne Verlangen in eine psychiatrische Abteilung aufgenommen, hat der Abteilungsleiter (a.) hiervon nach § 17 UbG unverzüglich das Gericht zu verständig...

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