TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Barth/Toyooka

UbG | Unterbringungsgesetz

1. Aufl. 2025

ISBN: 978-3-7073-5076-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Barth/Toyooka - UbG | Unterbringungsgesetz

§ 39b Datenverarbeitung durch die Sicherheitsbehörden

ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)

Ad Abs 1: Die die Amtshandlung nach § 9 UbG durchführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (a.) dürfen nach Abs 1 Satz 1 dem einweisenden Arzt und dem von ihnen allenfalls beigezogenen Rettungsdienst die erforderlichen Informationen zur Identität der betroffenen Person und über ihre Wahrnehmungen im Zuge der Amtshandlung (b.) erteilen, damit der Arzt bzw Rettungsdienst seine Aufgabe erfüllen kann (c.).

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 9 Abs 6 UbG des Entwurfs verpflichtet, in einem Bericht über die Amtshandlung die Gründe, die zur Annahme des Vorliegens einer psychischen Krankheit und einer damit im Zusammenhang stehenden Gefährdung geführt haben, bei Gefährdung anderer den Umstand, dass ein Betretungs- und Annäherungsverbot oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b, 382c oder 382d EO erlassen wurde, und die Sicherheitsbehörde sowie die Sicherheitsdienststelle, der die Amtshandlung zuzurechnen ist, anzuführen.

Die die Amtshandlung nach § 9 UbG durchführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (a.) haben nach Abs 1 Satz 2 diesen Bericht und die ärztliche Bescheinigung nach...

Daten werden geladen...