UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 39 Einsicht in die Krankengeschichte
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
In § 39 UbG ist - auch in Umsetzung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts (Art 15 DSGVO) - vorgesehen, dass der Patient stets seine Krankengeschichte einsehen darf, auch dann, wenn das seinem Wohl abträglich ist. Der mögliche Nachteil, der ihm dadurch droht, geht seinem berechtigten Informationsinteresse nach.
Zusätzlich hat der Patientenanwalt nach § 14 Abs 6 UbG des Entwurfs das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte einer auf ihr Verlangen untergebrachten Person, wenn diese die Zustimmung zur Vertretung erteilt.
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
Allgemein zu §§ 39a bis 39f UbG
Die Kommunikation und Kooperation zwischen den verschiedenen Stellen, die mit psychisch kranken Personen mit Selbst- und Fremdgefährdungspotenzial zu tun haben, wird von diesen selbst überwiegend als verbesserungswürdig erachtet (vgl IRKS, Studie, 146 ff). Dies hat auch mit der Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe zu tun (IRKS, Studie, 156). Es ist eines der wesentlichen Ziele dieser Reform, hier mehr Rechtssicherheit zu schaffen (s Allgemeiner Teil der Erläut).
Da im Rahmen der Unterbringung durchwegs auch Gesundheits-, also personenb...