UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 38 Verfahren bei Beschränkungen und Behandlungen
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
Abs 1 entspricht (abgesehen von begrifflichen Anpassungen) § 38 Abs 1 UbG idgF. Ein Verfahren über die Genehmigung einer besonderen Heilbehandlung gibt es nach diesem Entwurf nicht mehr; das Gericht hat vielmehr stets über die Zulässigkeit der medizinischen Behandlung zu entscheiden.
Ad Abs 2: § 38 Abs 2 Satz 1 und 2 UbG gehen in § 38 Abs 2 UbG des Entwurfs auf. Neu ist, dass das Gericht stets eine Niederschrift über die Tagsatzung zu beurkunden hat.
Abs 3 entspricht § 38 Abs 2 letzter Satz UbG idgF.
ErlRV (ZVN 2023)
Ad Abs 1: Die vorgeschlagenen Änderungen sollen die Möglichkeit einer „Videoverhandlung“ auch Verfahren bei Beschränkungen und Behandlungen (§ 38 Abs 1 UbG) eröffnen.
Ad Abs 3: Der Verweis auf Beschlüsse „gemäß § 36 Abs. 2 und 3“ beruht auf einem Vorentwurf zur UbG-IPRG-Nov 2022, in dem die gerichtliche Kontrolle iZm der Vornahme konkreter medizinischer Behandlungen an untergebrachten Personen in § 36 UbG geregelt war. Stattdessen muss sich der Verweis auf Beschlüsse „gemäß § 36a“ beziehen.