UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 37
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
§ 37 entspricht (abgesehen von redaktionellen Anpassungen an §§ 252 Abs 4, 253 Abs 3 und 254 Abs 3 ABGB) mit der Maßgabe dem geltenden § 37 UbG, dass nunmehr stets - also auch, wenn der Patient einen gewählten oder gesetzlichen Vertreter hat - dem Patientenanwalt die Information über eine Gefahr-im-Verzug-Behandlung zukommen muss. Hinzuweisen ist auch darauf, dass § 37 UbG idF des Entwurfs den Patienten nicht bloß vor starken körperlichen Schmerzen, sondern auch vor schwerem seelischen Leid bewahren will.