UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 36a
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
§ 36a UbG des Entwurfs regelt abschließend die gerichtliche Kontrolle iZm der Vornahme konkreter medizinischer Behandlungen an untergebrachten Personen. Diese Bestimmung verdrängt die in § 254 Abs 1 ABGB vorgesehene Genehmigung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bzw die nach § 254 Abs 2 ABGB nötige Ersetzung seiner Zustimmung durch das Pflegschaftsgericht. Das Unterbringungsgericht soll zwar über die Zulässigkeit der medizinischen Behandlung entscheiden, weil es - allgemein für den Rechtsschutz der untergebrachten Patienten zuständig - diesen rascher und wohl auch fachkundiger den Patienten zur Verfügung stellen kann. Der gesetzliche Vertreter unterliegt aber weiterhin der Kontrolle des Pflegschaftsgerichts: Wenn also die Verweigerung der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter Anlass gibt, an dessen Eignung zu zweifeln, ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen, das dann iSd § 254 Abs 2 ABGB einen anderen Vertreter bestellen kann.
Die in § 36a UbG des Entwurfs grundgelegte gerichtliche Kontrolle hat vor Durchführung der medizinischen Behandlung zu erfolgen, es sei denn, die damit verbundene Verzögerung geht iSd § 37 UbG mit einer Gefährdung des Lebens, einer schweren Schädigung der Gesund...