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Barth/Toyooka

UbG | Unterbringungsgesetz

1. Aufl. 2025

ISBN: 978-3-7073-5076-0

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Barth/Toyooka - UbG | Unterbringungsgesetz

§ 36

ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)

Abs 1 entspricht (abgesehen von begrifflichen Anpassungen) dem geltenden § 36 Abs 1 UbG. Der entscheidungsfähige Patient darf nach § 36 Abs 1 HS 1 UbG, auch wenn er untergebracht ist, nicht gegen seinen Willen behandelt werden. Es wurde bisher schon so verstanden, dass die medizinische Behandlung seiner zumindest konkludenten Einwilligung bedarf (Kopetzki, Unterbringungsrecht3, Rz 640; Engel, Unterbringungsrecht, in Resch/Wallner [Hrsg], Handbuch Medizinrecht2 [2015] Rz 107). Das soll nun deutlicher aus dem Gesetz hervorgehen.

Am Ergebnis soll sich nichts ändern: Gibt der entscheidungsfähige Patient keine Erklärung ab (auch nicht konkludent, also - iSd § 863 Abs 1 ABGB - stillschweigend durch solche Handlungen, „welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen“, dass er in die Behandlung einwilligt), muss diese - ebenso wie im Anwendungsbereich der §§ 252 bis 254 ABGB - unterbleiben. Ein rein passives „Über-sich-Ergehen-Lassen“ der Behandlung ist für die Annahme einer schlüssigen Einwilligung nicht ausreichend (LG Linz 15 R 115/16m).

Abs 2 Satz 1 entspricht inhaltlich weitgehend dem geltenden § 36 Abs 2 UbG. Anders als nach geltendem...

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