UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
Ad Abs 1: Der Text des bisherigen § 2 UbG wird zum Inhalt des neuen Abs 1. Entsprechend dem grundsätzlichen Anliegen dieser Reform, stärkeres Augenmerk auf die speziellen Bedürfnisse untergebrachter Minderjähriger zu legen, soll hervorgehoben werden, dass dieses Bundesgesetz „auch in Krankenanstalten und Abteilungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie“ gilt.
Ad Abs 2: Nach der Rsp des VfGH verpflichtet Art 20 B-VG den Gesetzgeber, bei der Übertragung der Zuständigkeit zur Erlassung von Hoheitsakten an private Rechtsträger (sogenannte Beleihungen) - wie auch an ausgegliederte öffentlich-rechtliche Rechtsträger - Rechtsvorschriften zu erlassen, die einem obersten Organ eine effektive Leitungs- und Steuerungsfunktion einräumen, und dabei insb ein umfassendes Weisungsrecht einzurichten (VfSlg 16.400/2001: Wertpapieraufsicht).
Weisungsbindung in diesem Sinn ist mehr als nur „Aufsicht“ und „Überwachung“. Das Modell der sanitären Aufsicht (vgl §§ 60 bis 62 KAKuG), das eine bloße Rechtsaufsicht darstellt, erscheint untauglich, den verfassungsrechtlichen Ansprüchen zu genügen. Nunmehr soll daher in Abs 2 - in Umsetzung des Regierungsprogramm...