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Barth/Toyooka

UbG | Unterbringungsgesetz

1. Aufl. 2025

ISBN: 978-3-7073-5076-0

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Barth/Toyooka - UbG | Unterbringungsgesetz

§ 34a Beschränkung sonstiger Rechte

ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)

Wie Beschränkungen nach §§ 33 und 34 UbG sollen auch Beschränkungen sonstiger Rechte nach § 34a UbG in der Krankengeschichte zu dokumentieren sowie dem Patienten und seinem Vertreter mitzuteilen sein. Die - auch aufgrund anderer (gesetzlicher) Grundlagen anzunehmende (Kopetzki, Unterbringungsrecht3, Rz 577/15) - Dokumentationspflicht soll die Zulässigkeitsprüfung durch das Gericht erleichtern. Die Verständigungspflicht, die ebenso bereits aus dem geltenden Recht (§ 1 Abs 1 UbG; s Kopetzki, Unterbringungsrecht3, Rz 577/15) ableitbar sein soll, ermöglicht dem Vertreter des Patienten, seine Antragsrechte auszuüben.

Beschränkungen im Recht auf Tragen von Privatkleidung werden von den Patienten als besonders entwürdigend erlebt. Normalerweise geht davon auch keine Gefahr iSd § 3 Z 1 UbG aus. Sind einzelne Kleidungsgegenstände ausnahmsweise problematisch (zB Strangulierungsgefahr durch Gürtel), kann das Recht, sie zu tragen, als sonstiges Recht des Patienten weiterhin beschränkt werden. Zur Verhinderung oder Erschwerung des eigenmächtigen Verlassens der Abteilung wird in der Regel mit gelinderen Mitteln das Auslangen zu finden sein.

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