UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 34 Kontakte zur Außenwelt
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
Ad Abs 1: Der Briefverkehr (gemeint ist hier der nicht elektronische) darf nach Abs 1 keiner Einschränkung unterworfen sein. Kontakte des Patienten mit seinem Vertreter (also dem Patientenanwalt sowie allenfalls dem gewählten und/oder gesetzlichen Vertreter) dürfen überhaupt nicht beschränkt werden; neben brieflichen Kontakten sind daher etwa auch telefonische und Besuchskontakte mit dem Vertreter uneingeschränkt zuzulassen.
In Abs 2 werden die - nicht brieflichen - Kontakte mit allen anderen Personen, darunter auch zur Vertrauensperson, geregelt. Durch Verwendung des allgemeineren Begriffs der „Kommunikation“ anstelle des „fernmündlichen Verkehrs“ soll klargestellt werden, dass eben nicht nur die „fernmündliche“ - also telefonische - Kommunikation erfasst ist, sondern auch jene mit SMS, E-Mail oder WhatsApp usw (so schon Kopetzki, Unterbringungsrecht3, Rz 562, 567/1).
Die Kommunikation mit Personen in der psychiatrischen Abteilung - etwa zwischen Patienten, die in derselben Abteilung betreut werden - ist von § 34 UbG des Entwurfs nicht erfasst; solche Einschränkungen sind nach § 34a UbG des Entwurfs zu beurteilen.
Die geltende Rechtslag...