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Barth/Toyooka

UbG | Unterbringungsgesetz

1. Aufl. 2025

ISBN: 978-3-7073-5076-0

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Barth/Toyooka - UbG | Unterbringungsgesetz

§ 33 Beschränkungen der Bewegungsfreiheit

ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)

In den §§ 33 bis 34a UbG des Entwurfs wurden zum einen begriffliche und redaktionelle Anpassungen vorgenommen („Patient“ statt „Kranker“; neue Rechtschreibung). Zum anderen soll dem Abteilungsleiter ein Antragsrecht auf gerichtliche Überprüfung der Beschränkungen eingeräumt werden. Er hat nach richtigem Verständnis seiner Stellung und seiner Aufgaben ebenso wie der Patientenanwalt ausschließlich die Interessen des Patienten zu verfolgen, die - so der OGH ausdrücklich (1 Ob 518/93; vgl auch 6 Ob 568/92) - „einerseits auf die wirksame ärztliche Behandlung und andererseits auf die bestmögliche Wahrung der persönlichen Freiheit gerichtet sind“. Auch sein Interesse an Rechtssicherheit sollte daher Berücksichtigung durch Verankerung eines Antragsrechts finden.

Von den in den §§ 33 bis 34a UbG des Entwurfs geregelten Maßnahmen ist „der Vertreter“ des Patienten zu verständigen, also - iSd § 2 Abs 2 Z 12 UbG des Entwurfs - dessen Patientenanwalt, dessen gewählter Vertreter und dessen gesetzlicher Vertreter, damit sie den Patienten bei Wahrung seiner Rechte vertreten können. Die Vertrauensperson ist nicht zur Vertretung des Patient...

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