UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 31
JAB (UbG-IPRG-Nov 2022)
Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Paragrafenüberschrift vor § 31 UbG [„Aufhebung der Unterbringung durch das Gericht“] ist insofern irreführend, als auch in den Fällen des § 31 UbG der Abteilungsleiter - und nicht das Gericht - die Unterbringung beendet. Diese Paragrafenüberschrift soll daher - ebenso wie jene vor § 32 UbG [„Aufhebung der Unterbringung durch den Abteilungsleiter“] - ersatzlos entfallen.
ErlRV (ZVN 2023)
Die Paragrafenüberschrift vor § 31 UbG ist gleichlautend mit der Abschnittsüberschrift und kann daher entfallen. Damit wird ein Redaktionsversehen der UbG-IPRG-Nov 2022 beseitigt.