UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 1 Schutz der Persönlichkeitsrechte
Anmerkungen
1) Nach § 1 Abs 1 Satz 1 UbG stehen die Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werden, unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Diese Regelung ist nicht nur als Zielbestimmung zu verstehen, sondern als „grundlegender Auftrag“ an alle mit der Behandlung und Vertretung solcher Menschen sowie mit der Überprüfung von Unterbringungen befassten Einrichtungen, Personen und Behörden (so die Ausführungen des Gesetzgebers zu § 1 HeimAufG in ErlRV 353 BlgNR 22. GP 7). Der Auftrag gilt auch für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Keplinger/Pühringer, Unterbringungsgesetz für die Sicherheitsexekutive [2023] 13).
§ 1 Abs 1 Satz 2 UbG betont zudem, dass die Menschenwürde psychisch Kranker unter allen Umständen zu achten und zu wahren ist. Dieses Gebot betrifft sowohl die „Frage der Zulässigkeit einer Freiheitsbeschränkung als auch deren Durchführung“ (s wieder analog zum HeimAufG ErlRV 353 BlgNR 22. GP 7).
2) Jegliche Beschränkung der persönlichen Freiheit bedarf einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen oder verfassungsrechtlich gedeckten einfachgesetzlichen Regelung. Im vorliegenden Zusammenhang sind „grundrechtlich vor allem zwei Regelun...