UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 28 Rechtsmittel
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
In Abs 1 soll im Hinblick auf die weitgehende Möglichkeit, auch Angehörige als gewählten Vertreter einzusetzen, das Rekursrecht aller Verwandten in auf- und absteigender Linie, des Ehegatten und des Lebensgefährten des Patienten (mit denen sich der Patient nicht unbedingt verbunden fühlen muss) entfallen. Dem Abteilungsleiter kommt kein Rekursrecht zu, da das Gericht die Unterbringung für zulässig erklärt hat und damit seinem Rechtsstandpunkt gefolgt ist (fehlende „Beschwer“).