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Barth/Toyooka

UbG | Unterbringungsgesetz

1. Aufl. 2025

ISBN: 978-3-7073-5076-0

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Barth/Toyooka - UbG | Unterbringungsgesetz

§ 25

ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)

Ad Abs 1: Der Grundsatz der Öffentlichkeit steht in einem Spannungsverhältnis zu den sonst bestehenden Verschwiegenheitspflichten in Unterbringungsangelegenheiten (s § 24 letzter Satz UbG und §§ 39a ff UbG des Entwurfs). Weder aus Art 5 Abs 4 EMRK noch aus Art 6 PersFrG ergibt sich, dass Volksöffentlichkeit bestehen muss. Ein „civil right“ iSd Art 6 EMRK liegt ebenfalls nicht vor. Art 90 B-VG wiederum sieht für Verfahren in Zivilsachen vor ordentlichen Gerichten, also auch in Unterbringungsverfahren, zwar die Volksöffentlichkeit vor, ermöglicht aber einen Gesetzesvorbehalt (s zu alldem Kopetzki, Unterbringungsrecht I [1996] 347 f). Abs 1 führt die gesetzliche Ausnahme aus. Dabei soll ein Gleichklang mit den Erwachsenenschutzverfahren erzielt werden (s § 140 AußStrG). Die Gefahr einer „Geheimjustiz“ wird durch die verpflichtende Beigabe eines unabhängigen Vertreters (in erster Linie des Patientenanwalts) und durch die Möglichkeit der betroffenen Person, die Anwesenheit ihrer Vertrauensperson bei der Verhandlung zu erwirken, abgewendet. Außerdem ist auf ihren Antrag oder auf Antrag ihres Vertreters Volksöffentlichkeit herzustellen.

ErlRV (ZVN 2023)

Mit Abs 3 soll es Gerichten möglich gemacht werden, ohne Einv...

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