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Barth/Toyooka

UbG | Unterbringungsgesetz

1. Aufl. 2025

ISBN: 978-3-7073-5076-0

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Barth/Toyooka - UbG | Unterbringungsgesetz

§ 22 Mündliche Verhandlung

ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)

Überwiegend werden in den §§ 22 bis 24 UbG sprachliche Verbesserungen vorgenommen.

In Abs 1 soll ausdrücklich festgehalten werden, dass der Sachverständige die Krankengeschichte des Patienten einzusehen hat (was in aller Regel geschieht, aber offenbar nicht durchwegs geübte Praxis ist).

Ad Abs 2: Auf Verlangen des Patienten hat das Gericht nicht nur seinen Vertreter, sondern auch seine Vertrauensperson zu laden; diese hat zwar keine Vertretungsbefugnisse, kann dem Patienten aber hilfreich sein, der Verhandlung zu folgen und das Gutachten zu verstehen (Abs 2). Auf diese Weise sollen Patienten, die derzeit durch das Geschehen in der Verhandlung mitunter überfordert sind (IRKS, Studie, 101 f), eine gewisse Unterstützung erfahren (s auch die Erläut zu § 19 Abs 2 UbG des Entwurfs).

Nach Abs 3 ist neu vorgesehen, dass dem Patienten das Gutachten stets zu übermitteln ist. Dies soll aus Gründen der Achtung der Patientenautonomie selbst dann gelten, wenn die Lektüre des Gutachtens den Patienten belastet. Nach Möglichkeit sollte bei der Formulierung des Gutachtens ins Kalkül gezogen werden, dass der Patient dieses einsehen wird. Auf Verlangen des P...

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