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Barth/Toyooka

UbG | Unterbringungsgesetz

1. Aufl. 2025

ISBN: 978-3-7073-5076-0

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Barth/Toyooka - UbG | Unterbringungsgesetz

§ 21

ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)

Nach geltendem Recht hat das Unterbringungsgericht die Erstanhörung iSd § 118 AußStrG durchzuführen, wenn es das Wohl des Patienten erfordert, ihm zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten einen einstweiligen Erwachsenenvertreter zu bestellen; das Pflegschaftsgericht kann dann in seinem Verfahren von der Anhörung Abstand nehmen. Abgesehen davon, dass es sich bei § 21 UbG weitgehend um „totes“ Recht handeln dürfte, begegnen dieser Bestimmung nunmehr - seit Inkrafttreten des 2. ErwSchG - grundsätzliche Bedenken: Erstens geht die gerichtliche Erwachsenenvertretung nunmehr drei anderen Vertretungsformen nach, die nicht vom Pflegschaftsgericht zur Verfügung gestellt werden können. Zweitens soll - gerade auch, um die Frage der Alternativen abzuklären - vor der Erstanhörung der sogenannte „Clearingbericht“ des Erwachsenenschutzvereins eingeholt werden. Drittens erhält der persönliche Eindruck des Entscheidungsorgans im Rahmen der Erstanhörung durch das 2. ErwSchG noch größere Bedeutung, weil eine mündliche Verhandlung nicht mehr obligatorisch ist.

Sollten tatsächlich „sonstige“ (also nicht auf die Unterbringung bezogene) dringende Angelegenheiten zu besorgen sein, wär...

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