UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 19 Anhörung des Patienten
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
Ad Abs 2: Die Erstanhörung durch das Gericht und die mündliche Verhandlung werden von den Patienten oftmals als intransparent und überfordernd erlebt (s IRKS, Studie, 101 f). Vorgeschlagen wird daher, dass nach Abs 2 nicht nur der Patientenanwalt und ein sonstiger Vertreter des Patienten, sondern auch die Vertrauensperson der Erstanhörung beigezogen werden. Der Patient wird sich auch bzw gerade durch ihre Anwesenheit gestärkt fühlen, dem Gericht seine Meinung kundzutun. Sie kann außerdem wertvolle „Übersetzungshilfe“ leisten. Empfehlenswert wäre, den Patienten bei dieser Gelegenheit zu fragen, ob die Anwesenheit der Vertrauensperson auch bei der mündlichen Verhandlung erwünscht ist (s § 22 Abs 2 UbG des Entwurfs).
Eine Ladung der sonstigen Vertreter und der Vertrauensperson wird vielfach an faktischen Hürden scheitern. Da die Erstanhörung innerhalb von vier Tagen ab Kenntnis der Unterbringung durchzuführen ist, lässt sich eine Ladung von Personen, die - anders als der Patientenanwalt - nicht hauptberuflich auf die Vertretung von Patienten in psychiatrischen Abteilungen ausgerichtet und für das Gericht nicht im kurzen Weg erreichbar sin...