UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 16a Unterstützung des Patienten durch eine Vertrauensperson
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
In Abs 1 wird das Recht des Patienten, eine Vertrauensperson zu benennen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte in Unterbringungsangelegenheiten unterstützen soll, festgeschrieben (vgl § 27e KSchG; § 19 Abs 5 AußStrG). Die „Namhaftmachung“ einer Vertrauensperson setzt keine Entscheidungsfähigkeit voraus; ein „natürlicher Wille“ genügt (so zu § 19 Abs 5 AußStrG Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II, § 25 UbG Rz 12; s auch die Erläut zu § 32b Abs 4 UbG). Zur Vertrauensperson wird jemand selbstverständlich nur, wenn er sich dazu bereit erklärt. Nicht nur Angehörige kommen als Vertrauenspersonen in Frage, sondern zB auch Freunde oder Nachbarn. Informationen erhält die Vertrauensperson zunächst vom Patienten selbst. Bedarf sie zur Unterstützung des Patienten der Auskunft durch das Behandlungspersonal, muss der Patient dieses von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden (was seine diesbezügliche Entscheidungsfähigkeit voraussetzt).
Abs 2 verpflichtet den Abteilungsleiter, dafür Sorge zu tragen, dass der Patient über das Recht, eine Vertrauensperson namhaft zu machen, möglichst frühzeitig - also im Zuge der Aufnahme (s § 10 Abs 2 UbG des Entwurfs) - u...