UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 16
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
Ad Abs 1: Bis dato heißt es in § 16 Abs 1 UbG bloß, dass der Patient auch „selbst einen Vertreter wählen“ kann. Aus dem Nebensatz geht hervor, dass es sich dabei um eine Bevollmächtigung handelt. Aufgrund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens wird in Abs 1 an diesem Konzept festgehalten; wer in Unterbringungssachen mittels Vorsorgevollmacht oder im Rahmen einer gewählten Erwachsenenvertretung bevollmächtigt wurde, gilt ausschließlich als „gesetzlicher Vertreter“, wobei hier die besonderen Errichtungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Der gewählte Vertreter hat das Gericht (§ 12 UbG) von der Bevollmächtigung und der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses in Unterbringungssachen zu verständigen.
In Abs 2 ist vorgesehen, dass die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts auch für diejenigen Patienten bestehen bleiben soll, die einen Vertreter gewählt haben. Damit soll erreicht werden, dass der besondere Rechtsschutz des auf die Vertretung in Unterbringungsangelegenheiten spezialisierten Patientenanwalts allen ohne ihr Verlangen Untergebrachten erhalten bleibt (vgl § 8 Abs 2 HeimAufG, wonach der Bewohnervertreter trotz Bevollmächtigung eines Vertreters vertretungsbefugt bl...