UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 15
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
In Abs 1 wird festgelegt, dass der Patientenanwalt den Patienten über beabsichtigte Vertretungshandlungen und sonstige wichtige Angelegenheiten oder Maßnahmen zu unterrichten und den Wünschen des Patienten zu entsprechen hat, soweit ihm dies zumutbar sowie - dies ist neu - das Wohl des Patienten hierdurch nicht erheblich gefährdet ist. Dass die Information bzw Umsetzung des Wunsches dem Wohl des Patienten abträglich ist, reicht nicht aus. Es muss ihm vielmehr ein erheblicher Schaden (zB eine schwere Gesundheitsschädigung) drohen. Dabei ist insb zu berücksichtigen, wie sich eine Vertretungshandlung auf die psychische Befindlichkeit der vertretenen Person auswirkt. Je größer ihr innerer Widerstand gegen eine Maßnahme ist, umso gewichtiger müssen die Nachteile sein, die ihr bei deren Unterlassung drohen. Damit wird der Gleichklang mit § 241 Abs 1 ABGB hergestellt. Eine unbedingte Pflicht zur Befolgung der Wünsche des Patienten soll dem Patientenanwalt mit Blick auf die möglichen Folgen für den Patienten (zB beim Wunsch, keinen Überprüfungsantrag nach § 33 UbG zu stellen) nicht auferlegt werden.
Auch in Abs 2 soll die Vertrauensperson als auskunftsberechtigt deklariert werden....