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Barth/Toyooka

UbG | Unterbringungsgesetz

1. Aufl. 2025

ISBN: 978-3-7073-5076-0

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Barth/Toyooka - UbG | Unterbringungsgesetz

§ 10 Aufnahmeuntersuchung, Belehrung und Verständigung

ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)

In Abs 1 soll nunmehr klargestellt werden, dass der Abteilungsleiter (iSd § 2 Abs 3 Z 4 UbG, also auch einer seiner Vertreter) eine Person, bei der er das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen annimmt, in die Anstaltspflege aufzunehmen hat. Abs 1 steht damit im Einklang mit den krankenanstaltenrechtlichen Vorgaben; nach §§ 15, 16 Abs 1 lit b und 22 Abs 2 und 4 KAKuG gelten solche Personen nämlich als unabweisbare Anstaltsbedürftige und müssen daher von öffentlichen Krankenanstalten aufgenommen werden (s Füszl in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht, Kap IV.1.32). Schadenersatzpflichtig wird der Abteilungsleiter aber nur, wenn ihm ein durch die verweigerte Aufnahme entstandener Schaden vorwerfbar ist; dies ist nicht der Fall, wenn die Abteilung wegen Überbelegung oder extremen Personalmangels nicht in der Lage war, dem Patienten eine fachgerechte Behandlung zuteilwerden zu lassen.

Im Rahmen der Abklärung, ob die betroffene Person in anderer Weise als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann, hat der Abteilungsleiter auch jene Erhebungen durch...

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