UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 9 Vorführung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
Ad Abs 1: Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind sich ihrer Schlüsselrolle im UbG bewusst und üben diese heute besser geschult als noch vor einigen Jahren aus. Manche Aufgabenzuschreibungen erleben sie aber als überfordernd; dies einerseits, weil ihnen mitunter medizinische Fragestellungen zugewiesen werden, andererseits, weil sie teilweise in rechtlichen Graubereichen tätig werden müssen (IRKS, Studie, 41 bis 44).
In Abs 1 soll daher zunächst klargestellt werden, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausschließlich zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 3 Z 1 UbG gegeben sind: Es genügt also, dass sie bei einer Person annehmen, dass diese sich oder andere ernstlich und erheblich an Leib oder Leben gefährdet, und sie konkrete Anhaltspunkte dafür sehen, dass dies auf das Vorliegen einer psychischen Krankheit zurückzuführen ist. Hinweisen etwa von betreuenden Einrichtungen hat die Polizei dabei genau nachzugehen.
Ob andere Mittel als die Unterbringung ausreichen, diese Gefahr abzuwenden (§ 3 Z 2 UbG), ist hingegen nicht von der Polizei zu beurteilen, sondern vom ...