UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 8 Ärztliche Untersuchung und Bescheinigung
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
Im Zuge der Arbeiten an der Reform hat sich gezeigt, dass unter den Akteuren, die zur Klärung der Voraussetzungen zur Unterbringung tätig werden müssen (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einweisender Arzt, Facharzt in der psychiatrischen Abteilung), nicht immer völlig klar ist, wer welche Aufgaben wahrzunehmen hat. Die neue Überschriftenstruktur zu den §§ 8, 9 und 10 UbG soll einen Beitrag zur Klarheit darüber leisten, welche Vorschrift sich primär an welches Organ richtet.
Ad Abs 1: Aus der Studie des IRKS geht hervor, dass das aktuelle System des UbG, eine Unterbringung ohne Verlangen nur nach Untersuchung der betroffenen Person und Bescheinigung des Vorliegens der Voraussetzungen durch einen Arzt gemäß § 8 Abs 1 UbG zuzulassen, grundsätzlich als richtig empfunden wird. Das ärztliche „Parere“ wird als wichtiges Kontrollinstrument gesehen (IRKS, Studie, 25, 26, 41).
Es besteht aber dennoch Handlungsbedarf (IRKS, Studie, 24 f, 29 f, 33, 35): In ländlichen Regionen stehen zu wenig Ärzte für Untersuchungen gemäß § 8 UbG zur Verfügung. Manche der einweisenden Ärzte dürften zudem nicht immer über die erforderlich...