UbG | Unterbringungsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 6 Aufnahmeuntersuchung, Belehrung und Verständigung
ErlRV (UbG-IPRG-Nov 2022)
Ad Abs 2: Im geltenden Recht gibt es keine Verpflichtung des Abteilungsleiters, die Ergebnisse der Untersuchung des Aufnahmewerbers zu dokumentieren, wenn er von dessen Aufnahme mangels Vorliegens der Unterbringungsvoraussetzungen absieht. Eine solche Dokumentation kann aber hilfreich sein, um bei erneutem Aufnahmeersuchen der betroffenen Person oder ihrer Vorführung Einblick in den Verlauf ihrer psychischen Krankheit zu haben. Sie dient auch der Absicherung der Ärzte und entspricht im Übrigen in vielen psychiatrischen Abteilungen der gelebten Praxis (Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie Studie, Zur Unterbringung psychisch kranker Menschen: Rechtsanwendung und Kooperationszusammenhänge [Studie 2019] 52 und 55; im Folgenden kurz: IRKS, Studie). Ermöglicht wird hierdurch auch eine statistische Erfassung der Nichtaufnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken.
In Abs 2 ist demgemäß vorgesehen, dass das Ergebnis der Untersuchung des Aufnahmewerbers in der Krankengeschichte oder, wenn die Voraussetzungen der Unterbringung nicht vorliegen, „auf sonst geeignete Weise“ zu dokumentieren ist. Diese Vorschrift steht in e...