Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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§ 58 Besondere Bestimmungen bei Änderungen des Bebauungsplanes durch Verschmälerung, Verbreiterung, Auflassung oder Änderung der Verkehrsflächen
(EB zur Nov 1976)
Die Regelung des § 58 über die bei Straßenverbreiterungen oder Straßenverschmälerungen bzw. bei der Auflassung von Verkehrsflächen überhaupt eintretenden zusätzlichen Abtretungsverpflichtungen oder eintretenden Verpflichtungen zur Einbeziehung von Grundflächen in die angrenzenden Bauplätze wird grundsätzlich beibehalten; die Bestimmungen werden lediglich hinsichtlich der Baulose ergänzt. Bezüglich der Bemessung der Entschädigung wird auf den vollen Grundwert abgestellt, um die bisher insbesondere im Enteignungsverfahren aufgetretene Diskrepanz zur Regelung des § 57, wonach der volle Grundwert zu ersetzen ist, auszuschließen.
(EB zur Nov LGBl 2003/10)
Die Einfügung des Abs 3a erfolgt im Zusammenhang mit der Neufassung des § 17 Abs 5 und der Änderung des § 18 Abs 2.
(EB zur Nov LGBl 2014/25)
Abs. 2 lit. d normiert derzeit die Möglichkeit einer unentgeltlichen Rückstellung von Grundflächen nur für den Fall, dass eine seinerzeit unentgeltlich zur Verkehrsfläche abgetretene Fläche, die nach dem neuen Bebauungsplan nicht mehr abzut...