Bauordnung für Wien
9. Aufl. 2024
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S. 15695. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
geändert durch Verordnung (EU) 2022/759, Richtlinien (EU) 2023/2413 (RED III) 1), (EU) 2024/1405 und (EU) 2024/1711
(Auszug)
Anmerkung
1) Die RL (EU) 2023/2413 vom zur Änderung der RL (EU) 2018/2001, der VO (EU) 2018/1999 und der RL 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der RL (EU) 2015/652 des Rates (RED III) ist am im Amtsblatt der EU erschienen und muss mit gewissen Ausnahmen bis zum umgesetzt werden (Art 5 der ÄnderungsRL RED III). Für die Art 15e, 16, 16b, 16c, 16d,16e und 16f gilt gemäß Art 5 Abs 1 RED III eine verkürzte Umsetzungsfrist bis zum . Es sind Regelungen, die Organisation und Dauer von Verfahren bzw die Beschleunigung der Verfahren zur Genehmigung von Erneuerbaren-Anlagen betreffen. Eine Umsetzung ist bis dato nicht erfolgt. Es ergeben sich daher Fragen der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Bestimmungen.
Vgl bzgl Genehmigungsverfahren auch die (zT noch) unmittelbar geltende VO (EU) 2022/2577 vom idF VO (EU) 2024...